5. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Fünfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Luftschutzpflichtige Ärzte)

Vom 21. März 1938 (RGBl. I S.312) in der Fassung der IV. Änderungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 25. März 1941 (RGBl. I S.168)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) und des § 10 Abs. 1 Nr. 3a der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.559) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

(1) Die nach § 2 des Luftschutzgesetzes Luftschutzpflichtigen Ärzte und ärztlichen Hilfskräfte sind verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz notwendig werdenden Untersuchungen kostenlos durchzuführen.
(2) Die Ärzte und die Stellen des Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 2

(1) Zur Vornahme der Untersuchungen werden die im § 1 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörden im Einvernehmen mit dem leitenden Luftschutzarzt oder Leiter des zuständigen Gesundheits­amtes herangezogen. Die zuständigen ärztlichen Bezirks­vereinigungen der Reichs­ärztekammer (§ 28 Abs. 1 der Reichsärzte­verordnung vom 13. Dezember 1935 – Reichsgesetzbl. I S.1433) schlagen dem Ortspolizeiverwalter als örtlichem Luftschutzleiter die für eine Heranziehung in Betracht kommenden Ärzte vor. Zu diesem Zwecke teilt der Ortspolizei­verwalter der vorgenannten Dienststelle der Reichsärzte­kammer den Bedarf an Ärzten mit. Soweit über die Geeignetheit vorgeschlagener Ärzte eine Einigung nicht erzielt werden sollte, berichtet der Ortspolizei­verwalter seiner vorgesetzten Dienststelle, die im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung trifft der Ortspolizei­verwalter die zur Vermeidung von Verzögerungen in der planmäßigen Untersuchung notwendige Regelung.
(2) § 3, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 10, 11, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14, 15 § 16 Abs. 1 und 4, §§ 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Zur Stellung der für die Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen werden die im § 1 Abs. 2 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizei­behörde herangezogen. § 3 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz findet Anwendung. §§ 17 und 21 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz gelten entsprechend.

§ 4

(1) Die bei der Vornahme der Untersuchungen, der Hilfeleistung hierbei und bei der Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Einrichtungen den Herangezogenen entstehenden baren Auslagen werden ersetzt, soweit dem Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen.
(2) Der Antrag auf Ersatz der baren Auslagen ist bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, gegen deren Entscheid die Beschwerde nach § 21 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz gegeben ist. Zur Zahlung der Auslagen ist die Gemeinde verpflichtet, der der Untersuchte angehört.

§ 5

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.


Berlin, den 21. März 1938

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Göring

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