QuelleFünfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Luftschutzpflichtige Ärzte)
Vom 21. März 1938 (RGBl. I S.312) in der Fassung der IV. Änderungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 25. März 1941 (RGBl. I S.168)
Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) und des § 10 Abs. 1 Nr. 3a der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.559) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:
§ 1
(1) Die nach § 2 des Luftschutzgesetzes Luftschutzpflichtigen Ärzte und ärztlichen Hilfskräfte sind verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz notwendig werdenden Untersuchungen kostenlos durchzuführen.
(2) Die Ärzte und die Stellen des Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.§ 2
(1) Zur Vornahme der Untersuchungen werden die im § 1 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörden im Einvernehmen mit dem leitenden Luftschutzarzt oder Leiter des zuständigen Gesundheitsamtes herangezogen. Die zuständigen ärztlichen Bezirksvereinigungen der Reichsärztekammer (§ 28 Abs. 1 der Reichsärzteverordnung vom 13. Dezember 1935 Reichsgesetzbl. I S.1433) schlagen dem Ortspolizeiverwalter als örtlichem Luftschutzleiter die für eine Heranziehung in Betracht kommenden Ärzte vor. Zu diesem Zwecke teilt der Ortspolizeiverwalter der vorgenannten Dienststelle der Reichsärztekammer den Bedarf an Ärzten mit. Soweit über die Geeignetheit vorgeschlagener Ärzte eine Einigung nicht erzielt werden sollte, berichtet der Ortspolizeiverwalter seiner vorgesetzten Dienststelle, die im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung trifft der Ortspolizeiverwalter die zur Vermeidung von Verzögerungen in der planmäßigen Untersuchung notwendige Regelung.
(2) § 3, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 10, 11, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14, 15 § 16 Abs. 1 und 4, §§ 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.§ 3
Zur Stellung der für die Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen werden die im § 1 Abs. 2 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörde herangezogen. § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz findet Anwendung. §§ 17 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gelten entsprechend.
§ 4
(1) Die bei der Vornahme der Untersuchungen, der Hilfeleistung hierbei und bei der Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Einrichtungen den Herangezogenen entstehenden baren Auslagen werden ersetzt, soweit dem Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen.
(2) Der Antrag auf Ersatz der baren Auslagen ist bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, gegen deren Entscheid die Beschwerde nach § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gegeben ist. Zur Zahlung der Auslagen ist die Gemeinde verpflichtet, der der Untersuchte angehört.§ 5
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Berlin, den 21. März 1938
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Göring