Bestimmungen für den Bau von LS-Stollenanlagen
Quelle

Bau von LS.-Stollen


Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Az. 41 L 42 10 Nr. 21 967/43
(L.In. 13/3 II Cb)

Berlin, d. 17. Sept. 1943.

Betr.: Bau von LS.-Stollen.
Bezug: a) Bestimmungen für den Bau von LS.-Bunkern – Fassung Juli 1941 –
b) DRdLuObdL. Az 41 L 42 10 Nr. 26 108/42 (L.In. 13/II Ca) vom 19.9.1942

Der Bau von LS.-Stollen hat sich in der Praxis bereits vielfach bewährt. Die hierbei gesammelten Erfahrungen sind in den in der Anlage 1 beigefügten „Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen“ zusammengefaßt. Nach diesen „Bestimmungen“ ist der Bau von LS.-Stollenanlagen im Benehmen mit den Gaubeauftragten des Reichsministeriums Speer nachdrücklichst zu fördern.
Durch Herausgabe der „Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen“ entfällt vorläufig das mit Bezug a) angekündigte Heft VIII der „Bestimmungen für den Bau von LS.-Bunkern“. Der Bezugserlaß b) wird aufgehoben.
Die „Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen“ erscheinen in Kürze im Verlag Gasschutz und Luftschutz, Berlin-Charlottenburg 5, Kaiserdamm 117.
Die nach den nachstehenden „Bestimmungen“zu errichtenden LS.-Stollen sind gleichzusetzen LS.-Bunkern, die nach den „Bestimmungen für den Bau von LS.-Bunkern“ – Fassung Juli 1941 – geschaffen werden. „Richtlinien für den Bau von LS.-Stollen in vereinfachter Ausführung“ sind als Anlage 2 abgedruckt.

I.A.: Knipfer




Anlage 1.

Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen
– Fassung Juli 1943 –


Inhaltsverzeichnis:
  1. Planung.
  2. Konstruktive Ausbildung.
  3. Belüftung und Heizung.
  4. Wasserversorgung und Entwässerung.
  5. Stromversorgung und elektrische Ausstattung.
  6. Kennzeichnung.
  7. Ausstattung.


A. Planung.
  1. Bauplatz.
    (1) LS.-Stollenanlagen können überall dort gebaut werden, wo die Grundwasser­verhältnisse es zulassen.
    (2) LS.-Stollenanlagen können sowohl in einen Hang hineingebaut (Hangstollen) als auch in ebenem Gelände in genügender Tiefe (Tiefstollen) angelegt werden.
    (3) Hangstollen sind den Tiefstollen vorzuziehen, da sie einen geringeren Bauaufwand erfordern.
    (4) LS.-Stollenanlagen können auch unter bestehenden Bauwerken, Verkehrswegen und Versorgungs­anlagen angelegt werden, soweit die Standsicherheit der Gebäude und die Betriebs­sicherheit von Verkehrs- und Versorgungsanlagen nicht gefährdet werden.
    (5) Bei der Auswahl des Bauplatzes sind vorhandene Gas-, Wasser-, Entwässerungs- oder Heizungsleitungen und eine hierdurch etwa gegebene Gefährdung der LS.-Stollenanlage zu berücksichtigen.
    (6) Kreuzungen von LS.-Stollen mit Druckrohrleitungen von über 80 mm ∅ in gefahr­bringender Nähe sind verboten.
    (7) LS.-Stollenanlagen sind für den Einbau der Entwässerung mit Gefälle – etwa 1:100 – anzulegen (vgl. Nr. 32).
  2. Größe.
    (1) Das Fassungsvermögen der LS.-Stollen ist nicht begrenzt. Da aus Sicherheitsgründen möglichst viele Eingänge anzustreben sind, ist eine große LS.-Stollenanlage mehreren kleineren vorzuziehen.
    (2) Bereits bestehende LS.-Stollen sind nach Möglichkeit mit neuen LS.-Stollen zu verbinden.
    (3) Blindstollen aus Aufenthaltsräume sind möglichst zu vermeiden. Durch Querschläge sind möglichst alle Stollen untereinander zu verbinden.
  3. Querschnitt.
    LS.-Stollen als Aufenthaltsräume sollen im allgemeinen eine lichte Mindestbreite von 1,65 m haben. Wenn zwei Bettreihen aufgestellt werden sollen, beträgt die lichte Breite mindestens 2,30 m. Die nutzbare lichte Höhe des LS.-Stollens muß mindestens 2,30 m betragen. Bei geeigneten Boden­verhältnissen (also häufig in gebirgigen Gegenden) können für Aufenthalts­räume größere Querschnitte zweckmäßig sein, wobei jedoch die Zugänge die vorgeschriebenen Querschnittsmaße (gem. Nr. 5) gelten.
  4. Raumbedarf.
    LS.-Stollenanlagen sollen folgende Räume enthalten:
    1. Zugänge,
    2. Vorräume,
    3. Aufenthaltsräume (mit Raum für Erste Hilfe,
    4. Aborträume,
    5. Maschinenräume.
  5. Zugänge (vgl. Bilder 1 bis 7).
    (1) Jede LS.-Stollenanlage soll möglichst 3 oder mehr Zugänge, mindestens aber 2 Zugänge besitzen. Jeder Zugang besteht aus Zugangs­stollen, Gasschleuse und ggf. Treppen oder Rampen und muß mindestens dreimal rechtwinklig geknickt sein. Auf die Abknickung des Zugangsstollens kann verzichtet werden, wenn der gleiche Schutz durch Beton­konstruktionen mit Schutz­bewehrung hergestellt wird (vgl. Bilder 3 bis 5).
    (2) Die Zugänge sind möglichst weit voneinander entfernt anzuordnen. Die nicht bomben­sicheren Teile der Zugangsstollen sollen mindestens 30 m voneinander entfernt sein. Größere Abstände sind erwünscht.
    (3) Die Zugänge können ggf. auch innerhalb von Gebäuden vorgesehen werden. Mindestens 1/3 der Zugänge muß außerhalb von Gebäuden und ihres Trümmer­bereichs und in ausreichendem Abstand von besonders brand­empfindlichen Anlagen und anderen Gefahren­quellen angelegt werden.
    (4) Bei Tiefstollen sind die Eingänge zu Stollenanlage, soweit sie sich im Freien befinden, zum Schutz gegen Eindringen von Wasser mindestens 0,50 m über Erdgleiche anzulegen.
    (5) Bei Berechnung der erforderlichen Anzahl der Zugänge sind folgende Maße und Personen­zahlen zu Grunde zu legen:
    lichte Breite eines Zuganges
           1,20 m       bis zu 150 Personen,
           2,40 m       bis zu 300 Personen.
    Über die Breite von 2,40 m darf nicht hinausgegangen werden (vgl. jedoch Nr. 6).
    (6) Eine Gasschleuse darf nicht mehr als je zwei Türen als Ein- und Ausgang haben.
    (7) Für Gasschleusen sind Türen von 0,90 x 1,90 m nach DIN 4104 zu verwenden.
    (8) Die Bodenfläche der Gasschleuse soll mindestens 5 m² groß sein. Bei LS.-Stollen dürfen innerhalb der Gasschleuse ausnahmsweise auch Treppen angeordnet werden.
    (9) Die Treppen sollen gut gangbar sein. Im allgemeinen sollen
           die Steigung 18,5 cm,
           der Auftritt 26 cm
    betragen. An beiden Seiten der Treppe sind Handläufe anzuordnen.
    (10) Die Höhenunterschiede von Podest zu Podest dürfen höchstens 17 Stufen betragen. Podeste müssen in der Gehrichtung mindestens 1,00 m lang sein.
    (11) Rampen dürfen nicht steiler als mit einem Steigeverhältnis 1:5 ausgeführt werden. Handläufe sind nach Bedarf vorzusehen. Im Freien darf die Länge einer Rampenstrecke zwischen zwei waagerechten Strecken nicht mehr als 5 m betragen. Rampen und Treppen im Freien sind nach Möglichkeit wettersicher zu überdecken.
    (12) Für die einzelnen Teile eines Zugangs (Treppen, Rampen, Zugangsstollen, Gasschleuse) gilt im allgemeinen das gleiche lichte Breitenmaß (vgl. jedoch auch Nr. 6).
    (13) Die in den Bildern angegebenen Mindestmaße dürfen nicht unterschritten werden.
  6. Vorräume.
    (1) Anschließend an die Zugangsstollen sind Vorräume vorzusehen, von denen aus die Verteilung der Schutzsuchenden auf die Aufenthaltsräume erfolgt.
    (2) Gegebenenfalls kann auch der Zugangsstollen hinter der Gasschleuse einen besonderen Vorraum ersetzen.
    (3) Zur Minderung etwaiger Luftstoßwirkungen empfiehlt es sich, den Zugangsstollen hinter der Gasschleuse zu verbreitern. Zweckmäßig wir diese Verbreiterung durch Anlage eines zweiten parallelen Stollens geschaffen (vgl. Bilder 1 und 2).
  7. Aufenthaltsräume.
    Stollen als Aufenthaltsräume sollen für etwa je 100 Personen unterteilt werden. Die Unterteilung kann durch Einbau von Türen oder durch versetzte Linienführung des Stollens erfolgen.
  8. Aborträume.
    Für 25 planmäßige Schutzplätze ist mindestens ein Abort vorzusehen.
  9. Maschinenräume.
    Zahl und Größe der für LS.-Stollen notwendigen Maschinenräume ergeben sich aus Abschnitt C und D.
B. Konstruktive Ausbildung.
  1. Bauausführung.
    LS.-Stollen sind so anzulegen, daß sie durch die vorhandene Überdeckung bombensicher sind (vgl. Nr. 12). Die Bauarten der LS.-Stollen, insbesondere die statisch notwendige Bemessung der Konstruktions­glieder, richten sich nach dem Druck der Erd- und Gesteinsmassen.
  2. Stollenausbauten können massiv, bei geeigneten Bodenverhältnissen und günstiger natürlicher Belüftung auch in Holz erfolgen. Bei Ausführung von LS.-Stollen unter Bauwerken, Verkehrswegen und Versorgungs­anlagen ist Holzausbau verboten.
  3. Überdeckung.
    Die Überdeckung (E) muß mindestens betragen:
    (1) E = 6 m bei gesundem, unzerklüftetem Fels (Basalt, Syenit, Granit, Gneis, harter Buntsandstein, Muschelkalk, kristallinischer Schiefer u. ähnl.).
    (2) E = 9 m bei unter (1) genannten Gesteinen, wenn sie bröcklig oder durch Verwerfungen zermürbt sind, bei Ton­schiefer, bröckliger Grauwacke, natürlichen Konglomeraten und ähnlichen Bodenarten.
    (3) E = 12 m bei Kies und reinem Sand, dichtgelagert und ohne nennenswerte Ton­beimischungen, Schieferarten, felsigem Mergel und ähnlichen Bodenarten.
    (4) E = 15 m bei sandigem Mergel, trockenem und bestem Ton, sandigem Lehm und lehmigem Sand, jüngeren sandigen Ablagerungen, aufgefülltem Boden, falls sandig oder steinig und gut verdichtet.
    (5) Nicht hinzuzurechnen sind: lose aufgefüllter Boden, Moor, Faulschlamm, junge, weiche, tonige und organisch vermischte Ablagerungen.
    (6) Die angegebenen Maße der Überdeckungen stellen die Mindestmaße dar. Wenn möglich, sind größere Überdeckungen zu wählen.
  4. Zum Schutz gegen Bildung von Schwitzwasser und die damit verbundene Belästigung der Stollen­insassen sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
  5. Dichtung.
    Soweit notwendig, ist eine Innendichtung vorzusehen, die je nach dem zu erwartenden Wasser­andrang ausgeführt werden muß.
  6. Zugänge.
    Sofern Zugänge nicht in geknickter Linienführung (vgl. Nr. 5) ausgeführt werden (z. B. bei Tiefstollen), sind sie durch bombensichere Eingangs­bauwerke zu schützen (vgl. Bilder 3 bis 5).
  7. Bombensichere Eingänge aus Stahlbeton sind nach Heft II der „Bestimmungen für den Bau von LS.-Bunkern“ – Konstruktive Ausbildung – Fassung Juli 1941 auszubilden.
C. Belüftung und Heizung.
  1. Jede LS.-Stollenanlage ist mit einer Schutzbelüftungsanlage auszustatten. LS.-Stollenanlagen, die keine ausreichende natürliche Belüftung durch in der Höhe gegen­einander versetzte Zugänge haben, sind nach Möglichkeit auch mit einer Haupt­belüftungsanlage zu versehen.
  2. Luftrate.
    Die Luftrate für die Schutzbelüftung beträgt 50 l/min. und planmäßigem Schutzplatz. Bei Hauptbelüftung sind 300 l/min. und planmäßigem Schutzplatz anzustreben.
  3. Gerät.
    (1) Als Luftförderer für die Schutzbelüftung sind die seitens der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz vertriebs­genehmigten Geräte mit einer Förderleistung von 2,4 m³/min. oder typisierte Einheits­schutzlüfter der Wehrmacht (SL 2,4) zu verwenden.
    (2) Grundsätzlich sind für die Raumfilter der Schutz­belüftungsanlage Umgehungs­leitungen oder Einsatzstücke vorzusehen.
  4. Maschinenräume.
    Die Schutzbelüfter sind zur einfachen Bedienung in Gruppen zusammenzufassen. Jede LS.-Stollenanlage soll mit mindestens zwei getrennten Belüftern bzw. Belüfter­gruppen versehen sein, die in Maschinenräumen unter­zubringen sind. Sie sollen weit voneinander und möglichst in der Nähe von Zugängen liegen.
  5. Saugleitungen.
    Zum Ansaugen von Frischluft ist für jeden Maschinenraum je eine Saugleitung vorzusehen, die je nach den örtlichen Verhältnissen durch die Erd­überdeckung oder durch einen Zugangsstollen zu verlegen ist.
  6. Ansaugöffnungen.
    Die Ansaugöffnungen sind möglichst weit voneinander entfernt und mindestens 2,00 m über Erdgleiche vorzusehen. Ferner sind sie von Abluft­öffnungen in mindestens 5 m Entfernung anzulegen.
  7. Reinluft-Verteilerleitungen.
    Reinluft-Verteilerleitungen sind zwischen den Belüftern bzw. Belüftergruppen und den Kopfenden der Aufenthaltsräume anzuordnen. In den Aufenthalts­räumen selbst brauchen im allgemeinen keine Verteiler­leitungen vorgesehen werden.
  8. Abluft.
    (1) Die Fortleitung der Abluft aus den Aufenthaltsräumen erfolgt ohne besondere Rohrleitungen in die Gasschleusen bzw. Aborte. Aus den Gasschleusen wird die Abluft durch Überdruck­ventile ins Freie weitergeleitet, während von den Aborten besondere Abluft­leitungen notwendig sind.
    (2) Die Abluft soll möglichst durch einen Zugang ins Freie geführt werden, der nicht für die Frischluft­zufuhr benutzt wird.
  9. Überdruck.
    In allen Abluftleitungen sind Überdruckventile einzubauen. Der Überdruck in den Räumen der LS.-Stollenanlage soll bei Schutzbelüftung 5 mm WS betragen.
  10. Heizung.
    Auf die Anordnung örtlicher Heizkörper wird im allgemeinen verzichtet. in jedem Fall soll jedoch die Schutzluft auf mindestens 15° erwärmt werden können.
D. Wasserversorgung und Entwässerung.
  1. Zweckbestimmung.
    Die Wasserversorgung von LS.-Stollenanlagen dient folgenden Zwecken:
    1. zu Trink- und Kochzwecken,
    2. für ärztliche Zwecke,
    3. zur Sauberhaltung der LS.-Stollen,
    4. ggf. zur Versorgung von Spülaborten.
  2. Anschluß an ein öffentliches Wasserleitungsnetz.
    (1) Nach Möglichkeit ist die Versorgung von LS.-Stollenanlagen mit Frischwasser durch Anschluß an das öffentliche Wasserleitungsnetz sicherzustellen.
    (2) Soweit die Möglichkeit einer Entwässerung mit natürlichem Gefälle nicht gegeben ist – z. B. bei Tiefstollen –, muß die Gefahr einer Überflutung der LS.-Stollenanlage infolge Zerstörung der Wasser­leitungen berücksichtigt werden (vgl. Nr. 1 (5)). Hierfür kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
    1. Zwischenschaltung eines bzw. mehrerer Sammelgefäße. Hierbei sind die Zuleitungs­rohre zwischen dem öffentlichen Netz und dem Sammelgefäß an geeigneten Stellen mit Absperr­schiebern zu versehen, die nur zur Auffüllung des Gefäßes geöffnet werden dürfen und die so anzuordnen sind, daß bei einer Zerstörung der Leitungen nur der Inhalt des Sammelgefäßes in die LS.-Stollenanlage fließen kann.
    2. Bei unmittelbarem Anschluß an das öffentliche Netz darf die Zuleitung in die LS.-Stollenanlage nur durch Rohre von geringem Querschnitt (z. B. 1/2 oder 3/8 Zoll) auf getrennten Wegen erfolgen.
  3. Brunnenanlage.
    Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann die Wasserversorgung von LS.-Stollen auch durch Brunnen­anlagen erfolgen. Handbedienung (z. B. bei Stromausfall) muß gewähr­leistet sein.
  4. Erforderliche Wassermenge.
    Bei Anordnung eines Sammelgefäßes soll die Wassermenge 5 l je planmäßigem Schutzplatz, bei Netz- und Brunnen­anschluß 3 l/Std. und planmäßigem Schutz­platz betragen. Bei Ausstattung mit Spülaborten erhöht sich die Wassermenge um je 8 bis 10 l.
  5. Notversorgung.
    Um einem Ausfall der Wasserversorgung vorzubeugen, soll nach Möglichkeit in jedem Falle auch eine zusätzliche Notversorgung durch Anlegung eines Brunnens oder Vorratsgefäßes an bombensicherer Stelle vorgesehen werden.
  6. (1) Soweit LS.-Stollenanlagen mit Spülaborten ausgestattet werden, sind sie nach Möglichkeit in ein vorhandenes Abwasser­leitungsnetz zu entwässern. Ist die Anschluß­möglichkeit mit natürlichem Gefälle ausgeschlossen – in der Regel bei Tiefstollen­anlagen –, so ist die LS.-Stollenanlage durch Schmutzwasser­hebeanlagen zu entwässern, die auch durch Handbedienung betrieben werden können.
    (2) Bei Anschluß an ein vorhandenes Abwasser­leitungsnetz muß bei den Einrichtungen für Sammlung und Abführung der Abwässer auf die Gefahr der Überflutung Rücksicht genommen werden, die der Stollenanlage durch ein Versagen der Entwässerung drohen kann. Die Anschluß­rohre der LS.-Stollenanlage an ein Abwasser­leitungsnetz sind mit Sicherungen gegen den Rückstau zu versehen.
    (3) Sind keine Spülaborte vorgesehen, so kann bei geegneten Boden­verhältnissen die Anlage von Sickergruben genügen.
    (4) Fußbodenentwässerungen sind in ausreichender Anzahl einzubauen.
E. Stromversorgung und elektrische Ausstattung.
  1. Stromversorgung.
    Der Strom ist dem vorhandenen öffentlichen Versorgungsnetz zu entnehmen. Bei größeren Anlagen ist die Stromversorgung mittels getrennter Anschlüsse von 2 Speise­punkten her vorzusehen. Besteht in der Nähe ein zweites unabhängiges Versorgungs­netz, so ist dieses für den zweiten Anschluß heranzuziehen. Jeder Anschluß ist für die Übertragung der vollen Leistung anzulegen.
  2. Beleuchtung.
    (1) Alle LS.-Stollenanlagen sind elektrisch zu beleuchten.
    (2) Die Beleuchtungsstärke muß so groß sein, daß man sich in der LS.-Stollenanlage gut zurechtfindet. Auf gute Beleuchtung der Zugänge und Maschinenräume ist besonders zu achten. Die Brennstellen­zahl ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
    (3) Als Leuchten sind Zweckleuchten einfacher Bauart zu verwenden, die sich für die unmittelbare Einführung offen verlegter Leitungen eignen. In vielen Fällen wird bereits eine Hängefassung genügen.
  3. Anschluß elektrischer Geräte.
    Steckdosen dürfen nur für die planmäßig vorgesehenen Geräte angelegt werden, die mit einem Steckeranschluß ausgerüstet sind.
  4. (1) Die elektrischen Einrichtungen der LS.-Stollen müssen den Vorschriften des VDE entsprechen.
    (2) Leitungen sind bis 2,20 m Raumhöhe geschützt zu verlegen. Über diese Höhe können isolierte Leitungen offen verlegt werden.
  5. Hauptschalter und Zähler.
    Hauptschalter und Zähler sind möglichst in den Räumen für technische Anlagen vorzusehen.
  6. Notbeleuchtung.
    (1) Der Einbau von Notstromaggregaten ist notwendig. Soweit sie nicht sofort beschafft werden können, ist für Notbeleuchtung durch Handlampen mit Trockenbatterien, Kerzen u. dgl. zu sorgen.
    (2) Soweit fahrbare Notstromaggregate im LS.-Ort vorhanden sind oder noch beschafft werden, ist bauseitig eine Anschlußeinrichtung vor der Gasschleuse vorzusehen, die mit dem Verteilungsnetz in der LS.-Stollenanlage hinter dem Zähler zu verbinden ist.
F. Kennzeichnung.
  1. Jede zusammenhängende LS.-Stollenanlage erhält eine Hauptbezeichnung (nach Plätzen, Straßen u. ähnl.).
  2. Jeder Eingang erhält die Hauptbezeichnung des LS.-Stollens mit je einem großen Buchstaben.
  3. (1) Jeder Stollenstrang ist mit einer römischen Nummen zu kennzeichnen.
    (2) Liegen mehrere LS.-Stollen parallel nebeneinander, so sind in den Verbindungsstollen an gut sichtbarer Stelle Richtungs­weiser anzubringen, auf denen die Nummern der Stollen­stränge ersichtlich ist, die durch die einzelnen Verbindungs­stollen erreicht werden können.
  4. Alle Einrichtungsgegenstände sind zu inventarisieren.
G. Ausstattung.
  1. Feuerlöscheinrichtung.
    Für die Brandbekämpfung im Innern jeder LS.-Stollenanlage sind Eimer mit Wasser und Sand bereitzustellen.
  2. Verschluß der Innentüren.
    Alle Türen sind mit einfachen Schlössern zu versehen, die über einen gleichen Schlüssel schließen. Nur Maschinenräume sollen besonders verschließbar sein.
  3. Verschluß der Eingänge.
    Um eine natürliche Durchlüftung zu ermöglichen, sind die Eingänge von LS.-Stollenlagen nur durch Holzgittertüren zu verschließen.
  4. Luftschutzraumordnung.
    In den Vorräumen und in den Aufenthaltsräumen ist an gut sichtbarer Stelle eine Luftschutzraum­ordnung anzubringen, auf der die Rechte und Pflichten der Schutz­suchenden und aufsicht­führenden Personen aufgeführt sind.
  5. Abstellschuppen.
    In der Nähe der Eingänge können für das Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern verschließbare Schuppen gebaut werden.
  6. Aufenthaltsräume.
    Die Ausstattung der Aufenthaltsräume erfolgt mit Sitzbänken in einfachster Form. Bei Bedarf können auch Liegestätten (Dreifachliegen) aufgestellt werden. Außerdem können Holzschemel beschafft werden.
  7. Tiefstollen sind im allgemeinen mit Trockenaborten, Hangstollen – soweit möglich – mit Wasserspülaborten zu versehen.
  8. Schutz gegen Feuchtigkeit.
    Soweit erforderlich, sind Einrichtungsgegenstände und Ausbausteile gegen Feuchtigkeit zu schützen.




Anlage 2

Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen
in vereinfachter Ausführung.


Wenn die Ausführung von LS.-Stollen in der in den „Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen – Fassung Juli 1943 –“ festgelegten Weise nicht möglich ist oder unratsam erscheint – z. B. bei Mangel an geeigneten Arbeits­kräften, Baustoffen usw. oder, wenn ein untragbarer Aufwand an Zeit oder Arbeitskraft erforderlich ist –, können LS.-Stollenanlagen in vereinfachter Ausführung gebaut werden.
Für diese sind Erleichterungen insbesondere für die Ausbildung der Zugänge, hinsichtlich der technischen Einrichtungen (Belüftung, Heizung, Wasser­versorgung, Entwässerung, Strom­versorgung usw.) sowie der sonstigen Ausstattung vorgesehen.
Bei dem Bau von „LS.-Stollenanlagen in vereinfachter Ausführung“ kann von den „Bestimmungen für den Bau von LS.-Stollenanlagen“ in folgenden Punkten abgewichen werden:

Zu A. Planung:
  1. (1) entfällt. Dafür setze:
    Das Fassungsvermögen darf nicht mehr als etwa 100 Personen betragen.
    (2) entfällt.
  2. Es empfiehlt sich, die angegebenen Querschnittsmaße anzuwenden.
  3. entfällt.
  4. (1) entfällt. Dafür setze:
    1. Jede LS.-Stollenanlage muß mindestens 2 Zugänge haben.
    2. Jeder Zugangsstollen soll möglichst mehrere Male, mindestens aber einmal rechtwinklig geknickt sein. Die geknickte Linien­führung des Zugangs­stollens kann zur Erleichterung des Vortriebs auch nachträglich durchgeführt werden (vgl. Bilder 6 und 7). Zur Ablenkung des Luftstoßes und gegen die Splitter­wirkung einer nahe dem Eingang zerknallenden Bombe können Schutzmauern oder Erddämme quer vor dem Eingang errichtet werden.
    3. Gasschleusen sind so zu planen, daß auch die äußeren Gasschleusen­türen nicht von Splittern unmittelbar getroffen werden können.
    4. Eingänge sind gegen die Wirkung von Brandbomben zu schützen. Sofern wegen Baustoff­mangel oder aus sonstigen Gründen die gefährdeten Teile der Eingänge zunächst in Holz ausgebaut werden müssen, ist ein brand­unempfindlicher Ausbau möglichst bald nachzuholen.
    (3) Statt „1/3“ setze „die Hälfte“.
    (7), (9), (10) und (11): Durchführung erwünscht.
    (12) und (13) entfallen.
  5. (1) und (2) entfallen.
  6. entfällt.
  7. Durchführung erwünscht. Für „Abort“ setze „Trockenabort“.
  8. entfällt.
Zu B. Konstruktive Ausbildung.
  1. und 16. entfallen.
Zu C. Belüftung und Heizung.
  1. bis 26. entfallen. Dafür setze:
    Für natürliche Entlüftung der LS.-Stollenanlage ist Sorge zu tragen. Diese kann z. B. durch höhere Anlegung eines Einganges gegenüber dem anderen und der hieraus sich ergebenden Steigung der Stollen­führung erreicht werden.
Zu D. Wasserversorgung und Entwässerung.
  1. bis 32. entfallen. Dafür setze:
    Wasserversorgung ist dringend erwünscht, nach Möglichkeit durch einen Brunnen (Handpumpe). Findet Anschluß an ein Wasser­leitungsnetz statt, so gelten die Nrn. 27 bis 32 der „Bestimmungen“ in vollem Umfang.
Zu E. Stromversorgung und elektrische Ausstattung.
  1. bis 38. entfallen. Dafür setze:
    Für Notbeleuchtung durch Handlampen mit Trockenbatterien, Kerzen u. dgl. ist zu sorgen.
Zu F. Kennzeichnung.
   Anwendung erfolgt sinngemäß.

Zu G. Ausstattung.
   44., 45., 46. und 49. entfallen.

Zum Seitenanfang