Luftschutzgesetz (1943)

Bekanntmachung der neuen Fassung
des Luftschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Luftschutzgesetz.

vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S.506)

Nach Artikel XIV der Neunten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 499) wird die neue Fassung des Luftschutz­gesetzes und seiner Durchführungs­verordnungen nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 31. August 1943

Der Reichsminister der Luftfahrt
und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch

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Luftschutzgesetz

in der Fassung vom 31. August 1943.

§ 1
Aufgabe und durchführende Dienststellen
  1. Der Luftschutz ist Aufgabe des Reichs; er obliegt dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
  2. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienst­stellen der Reichs­luftfahrt­verwaltung der ordentlichen Polizei- und Polizei­aufsichtsbehörden; auch kann er andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeinde­verbände und sonstigen Körper­schaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. Der Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe handelt hierbei in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit den zuständigen Reichs­ministern.
  3. Falls den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Inanspruch­nahme für Zwecke des Luftschutzes besondere Kosten entstehen, trägt sie der Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.

§ 2
Luftschutzpflicht
  1. Alle Deutschen sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luft­schutzes erforderlich sind (Luftschutzpflicht).
  2. Ausländer und Staatenlose, die im Großdeutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staats­verträge oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts entgegen­stehen.
  3. Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nichts rechtsfähige Personen­vereinigungen, Anstalten und Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie im Groß­deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben.

§ 3
Dienstbefreiung

Personen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht heran­gezogen werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Heran­ziehung mit ihren Berufs­pflichten gegenüber der Volks­gemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnisses, nicht zu vereinbaren ist.


§ 4
Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht

Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grund­eigentum richtet sich nach den Enteignungs­gesetzen.


§ 5
Heranziehung

Die Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durchführungs­bestimmungen nichts anderes vorschreiben, durch polizeiliche Verfügung.


§ 6
Vergütung und Entschädigung

Ob und in welchem Umfange bei Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, wird in den Durchführungs­bestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.


§ 7
Schweigepflicht

Die Luftschutzdienstpflichtigen haben – auch nach Beendigung ihres Luftschutzdienstes – über die ihnen bei der Erfüllung der Luftschutz­dienstpflicht anvertrauten oder sonst zugänglich gewordenen Angelegen­heiten, deren Bekannt­werden das Wohl des Reichs gefährden oder die berechtigten Belange der Betroffenen schädigen würde oder deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für andere im Luftschutz tätige Personen entsprechend.


§ 8
Genehmigungsvorbehalt

Wer Gerät oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilen, Vorträge halten, Druckschriften veröffentlichen oder sonst verbreiten, Bilder oder Filme öffentlich vorführen oder Luftschutz­ausstellungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung des Reichs­ministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stellen.


§ 9
Strafvorschriften
  1. Wer den Vorschriften der §§ 2, 7 oder 8 oder den darauf beruhenden Rechts­verordnungen und Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwider­handelt, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Haft und mit Geld­strafe bis zu einhundert­fünfzig Reichsmark oder einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen erkannt werden.
  2. Sind durch die Tat vorsätzlich Menschen oder bedeutende Werte gefährdet worden, so kann auf Zuchthaus erkannt werden.”

§ 10

Wer die Erfüllung der einem anderen nach den §§ 2, 7 oder 8 obliegenden Pflichten hindert oder zu hindern sucht oder zu einer Zuwider­handlung nach § 9 öffentlich auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis und Geld­strafe oder einer dieser Strafen bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.


§ 10a
  1. Wer einen Luftschutzraum oder den dafür bestimmten Werkstoff vorsätzlich beschädigt, fehlerhaft herstellt, liefert oder eine fehlerhafte Lieferung wissentlich begünstigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schutz­wirkung ganz oder teilweise aufhebt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Der Versuch ist strafbar.
  2. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Mittel oder Geräte, die öffentlichen Luftschutzzwecken dienen, zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt, preisgibt, beiseite schafft, fehlerhaft herstellt oder liefert oder wer mit Alarm­zeichen des Luftschutzes oder mit Warn­meldungen vorsätzlich Mißbrauch treibt.

§ 11
(fortgefallen)

§ 12
Ermächtigung

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Reichs­ministern zur Durchführung, Ergänzung und Änderung dieses Gesetzes Rechts­verordnungen und allgemeine Verwaltungs­vorschriften zu erlassen. Darin kann angeordnet werden, daß der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann.

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