Bekanntmachung der neuen Fassung
des Luftschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Luftschutzgesetz.vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S.506)
Nach Artikel XIV der Neunten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 499) wird die neue Fassung des Luftschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 31. August 1943
Der Reichsminister der Luftfahrt
und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch
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Luftschutzgesetz
in der Fassung vom 31. August 1943.
§ 1
Aufgabe und durchführende Dienststellen
- Der Luftschutz ist Aufgabe des Reichs; er obliegt dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
- Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden; auch kann er andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe handelt hierbei in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.
- Falls den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme für Zwecke des Luftschutzes besondere Kosten entstehen, trägt sie der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
§ 2
Luftschutzpflicht
- Alle Deutschen sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind (Luftschutzpflicht).
- Ausländer und Staatenlose, die im Großdeutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staatsverträge oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts entgegenstehen.
- Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nichts rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie im Großdeutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben.
§ 3
DienstbefreiungPersonen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht zu vereinbaren ist.
§ 4
Umfang und Inhalt der LuftschutzpflichtUmfang und Inhalt der Luftschutzpflicht werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.
§ 5
HeranziehungDie Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, durch polizeiliche Verfügung.
§ 6
Vergütung und EntschädigungOb und in welchem Umfange bei Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.
§ 7
SchweigepflichtDie Luftschutzdienstpflichtigen haben auch nach Beendigung ihres Luftschutzdienstes über die ihnen bei der Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht anvertrauten oder sonst zugänglich gewordenen Angelegenheiten, deren Bekanntwerden das Wohl des Reichs gefährden oder die berechtigten Belange der Betroffenen schädigen würde oder deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für andere im Luftschutz tätige Personen entsprechend.
§ 8
GenehmigungsvorbehaltWer Gerät oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilen, Vorträge halten, Druckschriften veröffentlichen oder sonst verbreiten, Bilder oder Filme öffentlich vorführen oder Luftschutzausstellungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stellen.
§ 9
Strafvorschriften
- Wer den Vorschriften der §§ 2, 7 oder 8 oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen erkannt werden.
- Sind durch die Tat vorsätzlich Menschen oder bedeutende Werte gefährdet worden, so kann auf Zuchthaus erkannt werden.
§ 10Wer die Erfüllung der einem anderen nach den §§ 2, 7 oder 8 obliegenden Pflichten hindert oder zu hindern sucht oder zu einer Zuwiderhandlung nach § 9 öffentlich auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
§ 10a
- Wer einen Luftschutzraum oder den dafür bestimmten Werkstoff vorsätzlich beschädigt, fehlerhaft herstellt, liefert oder eine fehlerhafte Lieferung wissentlich begünstigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schutzwirkung ganz oder teilweise aufhebt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Der Versuch ist strafbar.
- Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Mittel oder Geräte, die öffentlichen Luftschutzzwecken dienen, zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt, preisgibt, beiseite schafft, fehlerhaft herstellt oder liefert oder wer mit Alarmzeichen des Luftschutzes oder mit Warnmeldungen vorsätzlich Mißbrauch treibt.
§ 11
(fortgefallen)
§ 12
ErmächtigungDer Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zur Durchführung, Ergänzung und Änderung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Darin kann angeordnet werden, daß der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann.