3. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Dritte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Entrümpelungsverordnung)

Vom 4. Mai 1937 (RGBl. I S. 566)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

In Gebäudeteilen, die bei Luftangriffen im besonderen Maße der Brandgefahr ausgesetzt sind, ist verboten:

  1. das Aufbewahren von Gerümpel,
  2. das übermäßige und feuersicherheitswidrige Ansammeln von verbrauchbaren Gegenständen,
  3. das Abstellen anderweitig unterbringbarer oder schwerbeweglicher Gebrauchs­gegenstände.

§ 2

  1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Gebäude, die innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liegen, und zwar:
    1. für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme,
    2. für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn
      1. die Häusergruppen mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder
      2. die Länge der Häusergruppen 75 Meter überschreitet oder
      3. der Abstand der Häusergruppen untereinander kleiner als 5 Meter ist,
    3. für Gebäude, die in offener Bauweise errichtet sind, wenn die überbaute Fläche insgesamt größer als 1000 Quadratmeter ist,
    4. für sonstige Gebäude, wenn es vom Ortspolizeiverwalter aus Gründen des Luftschutzes angeordnet wird.
  2. Auf Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 3

  1. Brandgefährdete Gebäudeteile im Sinne des § 1 sind alle zu Abstell= und Lagerzwecken benutzten Räume, die
    1. von der obersten Vollgeschoßdecke und den Dachflächen ganz oder teilweise umschlossen werden (Daschbodenräume),
    2. in Nebenzwecken dienen Baulichkeiten (Nebenanlagen: Schuppen, Ställe, Werkstätten, Waschhäuser, Lauben, Schutzdächer usw.) vorhanden sind, sofern diese Baulichkeiten weniger als 5 Meter von Fenstern der nach § 2 zu entrümpelnden Gebäude entfernt liegen.
  2. Gerümpel im Sinne des § 1 Nr. 1 sind alle brennbaren oder sperrigen Gegenstände, die für den Besitzer dauernd entbehrlich oder führ ihn nach der Verkehrs­anschauung geringwertig sind.
  3. Übermäßiges und feuersicherheitswidriges Ansammeln im Sinne des § 1 Nr. 2 ist eine Anhäufung von verbrauchbaren Gegenständen, die den in absehbarer Zeit (im Höchstfall einem Jahr) zu erwartenden Bedarf übersteigt und die Ausbreitung eines Feuers begünstigt oder die Brand­bekämpfung erschwert.
  4. Anderweitig unterbringbar im Sinne des § 1 Nr. 3 sind Gebrauchsgegenstände, die ohne erheblichen Nachteil in weniger brand­gefährdeten, von dem Besitzer ebenfalls benutzten Gebäude­teilen des Hauses aufbewahrt werden können; schwerbeweglich im Sinne des §1 Nr. 3 sind solche Gebrauchs­gegenstände, die bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch von dem Besitzer oder seinen ihm ständig zur Verfügung stehenden Arbeitskräften in weniger brandgefährdete Gebäudeteile gebracht werden können.

§ 4

Gegenstände, die von dem Verbot des § 1 nicht betroffen werden, müssen in den im § 2 genannten Räumen so gelagert werden, daß sie die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Räume nicht beeinträchtigen. Leicht entzündliches Material ist so u verpacken oder zu bündeln, daß es schnell entfernt werden kann.

§ 5

  1. Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt dem örtlichen Polizeiverwalter.
  2. Die Durchführung dieser Verordnung in öffentlichen Dienststellen regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefahlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.

§ 6

Der Ortspolizeiverwalter kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Durchführung offensichtlich zu einer Härte führen würde, die in einem starken Mißverhältnis zu der Gefahr für die Allgemeinheit steht.

§ 7

Der Ortspolizeiverwalter kann die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Insoweit bleibt die Bestimmung des § 7 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutz­gesetz vom 4. Mai 1937 (Reichs­gesetzbl. I S.559) unberührt. Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 der Ersten Durch­führungsverordnung zum Luftschutz­gesetz finden entsprechende Anwendung.

§ 8

Die Verordnung tritt am 1. September 1937 in Kraft.


Berlin, den 4. Mai 1937

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Göring

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