2. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
Quelle

Zweite Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Luftschutzmaßnahmen für Neu=, Um= und Erweiterungsbauten)

Vom 4. Mai 1937 (RGBl. I S. 566)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

  1. Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um= und Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen.
  2. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieser Maßnahmen trifft der Reichs­arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.

§ 2

Bei Um= und Erweiterungsbauten erstreckt sich die Verpflichtung des § 1 auch auf die vom Um= und Erweiterungsbau nicht berührten Teile der bestehenden baulichen Anlage, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Pflichtigen zugemutet werden können.

§ 3

  1. Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt den Baupolizeibehörden. Die Baupolizei­behörden können die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den geltenden Vorschriften. Das Verfahren ist gebührenfrei, soweit es durch Maßnahmen veranlaßt wird, die der Erfüllung der §§ 1 und 2 dienen.
  2. Die Bestimmungen § 17 und des § 21 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.559) finden sinngemäß Anwendung.

Berlin, den 4. Mai 1937

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Göring

Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn

Text der 1. Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieser Durchführungsverordnung (1937)
Text der 2. Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieser Durchführungsverordnung (1939)

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