QuelleZweite Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Luftschutzmaßnahmen für Neu=, Um= und Erweiterungsbauten)
Vom 4. Mai 1937 (RGBl. I S. 566)
Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:
§ 1
- Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um= und Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen.
- Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieser Maßnahmen trifft der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
§ 2
Bei Um= und Erweiterungsbauten erstreckt sich die Verpflichtung des § 1 auch auf die vom Um= und Erweiterungsbau nicht berührten Teile der bestehenden baulichen Anlage, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Pflichtigen zugemutet werden können.
§ 3
- Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt den Baupolizeibehörden. Die Baupolizeibehörden können die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den geltenden Vorschriften. Das Verfahren ist gebührenfrei, soweit es durch Maßnahmen veranlaßt wird, die der Erfüllung der §§ 1 und 2 dienen.
- Die Bestimmungen § 17 und des § 21 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.559) finden sinngemäß Anwendung.
Berlin, den 4. Mai 1937
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
GöringDer Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn
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