Erste Ausführungsbestimmungen
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Erste Ausführungsbestimmungen

zum § 29 der Achten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

“Blaulichtverordnung”

Vom 22. Oktober 1940

Die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens und des Verkehrs während der Verdunklung notwendigen Lichtquellen verursachen untragbare Licht­erscheinungen, durch die feindlichen Fliegern die Ortung und der gezielte Bombenwurf erleichtert werden.
Der Führer hat daher angeordnet, daß zur Beseitigung dieser Mängel mit sofortiger Wirkung für bestimmte Teilgebiete der Verdunklung blaues Licht verwendet wird.
In Abänderung entgegenstehender Bestimmungen wird auf Grund des §29 Abs. 2 der Achten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz (Verdunklungs­verordnung) vom 23. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S.1965) folgendes bestimmt:

  1. Blaues Licht ist künftig zu verwenden:
    1. Für Verkehrsräume, deren Ausgänge unmittelbar ins Freie führen (Eingangshallen, Vorräume, Hauseingänge, Windfänge, Flure, Lichtschleusen usw.).
    2. Für Innenräume, deren Fenster und Außentüren zwar lichtdicht abgeblendet sind, aber gelegentlich unter Beibehaltung einer schwachen Beleuchtung geöffnet werden (z. B. Räume in Kranken­anstalten, Schlafzimmer). Solche Räume sind neben der Normal­beleuchtung mit Blaulicht­leuchten auszustatten, die jedesmal vor dem Aufblenden der Fenster und Außentüren an Stelle der Normal­beleuchtung einzuschalten sind.
    3. Für die Innenbeleuchtung von Straßenbahnen, Omnibussen, Kraftfahrzeugen und Eisenbahnwagen. In Eisenbahn­abteilen, deren Fenster und Türen lichtdicht abgeblendet sind, kann die normale Beleuchtung in Betrieb bleiben, sofern diese Abteile zusätzlich mit Blaulicht­leuchten ausgestattet sind. Diese Blaulicht­leuchten müssen vor Aufblenden der Fenster oder Öffnen der Türen an Stelle der Normalbeleuchtung eingeschaltet werden. Den Fahrgästen ist durch entsprechende Anschläge in jedem Abteil unter Hinweis auf die Straf­bestimmungen des § 9 des Luftschutz­gesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 827) die Befolgung dieser Vorschrift zur Pflicht zu machen. [Bild eines Hinweisschildes]
    4. Für beleuchtete Verkehrszeichen und der Verkehrssicherheit dienende Lichtquellen (Verkehrs- und Warnzeichen, Schildkröten, Haltestellen­säulen, Bau- und Gefahrenstellen­lampen usw. mit Ausnahme von Signalen und Verkehrsampeln) sowie für die Beleuchtung von Bahnsteigen, Wartehallen und Fernsprech­häuschen.
    5. Für die Kennzeichen-, Zielrichtungs- und Nummernschilder von Straßenbahnen, Omnibussen, Stadt-, Vorort-, Hoch- und Untergrund­bahnen sowie Kraftfahrzeugen aller Art und für Freilampen von Kraftfahrdroschken.
    6. Für Hand- und Taschenlampen, die im Freien verwendet werden.
    7. Für leuchtende Hinweisschilder zur Kennzeichnung von Geschäften, Hotels, Gaststätten, Theatern und Lichtspielhäusern.
      Für beleuchtete Hinweisschilder zur Kennzeichnung öffentlicher Einrichtungen, wie öffentliche Luftschutzräume, Luftschutz-Rettungsstellen, Luftschutz-Befehlsstellen, Polizei­dienststellen, Postämter, Krankenhäuser, Apotheken usw., sind die amtlich vorgeschriebenen Kennfarben unter Beachtung der Vorschriften der Verdunklungs­verordnung weiterzu­verwenden.
  2. Für die unter Nr. 1 Buchst. a bis g angeführten Lichtquellen ist nur dunkelblaues Licht zu verwenden.
  3. Die Fenster von Treppenhäusern sind lichtdicht abzublenden.
  4. Leuchtende Hinweisschilder zur Kennzeichnung von Geschäften, Hotels, Gaststätten dürfen lediglich Angaben über Art und Namen des Betriebs aufweisen. Bei Theatern und Lichtspiel­häusern darf außerdem der Titel der Darbietung angezeigt werden. Jede Lichtreklame – auch bei Tage – ist untersagt. Leuchtende Hinweis­schilder sind
    1. bei Geschäften aller Art mit Geschäftsschluß
    2. bei Gaststätten zu Beginn der Polizeistunde
    3. bei Theatern und Lichtspielhäusern ¼ Stunde nach Beginn der letzten Vorstellung
    zu löschen.
    Bei Fliegeralarm sind Hinweisschilder der vorbezeichneten Art, einschließlich derjenigen von Hotels, sofort zu löschen.
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