8. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Achte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Verdunklungsverordnung)

Vom 23. Mai 1939 (RGBl. I S. 965)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:


I. Teil
A l l g e m e i n e   V o r s ch r i f t en

§ 1 – Durchführung der Verdunklung

Im ganzen Reichsgebiet ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Verdunklung vorzubereiten und durchzuführen.

§ 2 – Verantwortlichkeit für die Durchführung der Verdunklung

  1. Für die Verdunklung ist der Eigentümer verantwortlich. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist für die Verdunklung an Stelle des Eigentümers verantwortlich.
  2. Jede Störung der Verdunklung ist verboten.

§ 3 – Kosten der Verdunklungsmaßnahmen

Die Kosten der Verdunklung trägt der nach § 2 Abs. 1 Verantwortliche, es sei denn, daß sich aus gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

§ 4 – Vorbereitung der Verdunklungsmaßnahmen

Die Verdunklungsmaßnahmen sind so vorzubereiten, daß sie jederzeit sofort durchgeführt werden können.

§ 5 – Beginn und Dauer der Verdunklung

Beginn und Dauer der Verdunklung werden durch die Polizeibehörden bekanntgegeben. Vom Ausruf des Luftschutzes ab ist die Verdunklung ohne besondere Bekanntgabe täglich vor dem Einbruch der Dunkelheit bis zum Hellwerden als Dauer­zustand durchzuführen.

§ 6 – Erleichterungen von der Verdunklungspflicht

  1. In besonderen Ausnahmefällen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Anlagen und Betriebe zugelassen werden, für die eine dauernde Verdunklung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen untragbar ist. Diese Anlagen und Betriebe müssen an den Luftschutz­warndienst angeschlossen sein und die notwendigen technischen Einrichtungen besitzen, um bei Warnmeldung “Luftgefahr” oder, falls die Meldung ausbleibt, bei “Fliegeralarm” schlagartig verdunkeln zu können.
  2. Entsprechende Anträge sind schriftlich mit eingehender Begründung an den Ortspolizeiverwalter zu richten, der hierfür die Entscheidung der zuständigen Wehrmachts­dienststelle herbeiführt.
  3. Werden Erleichterungen gewährt, so sind die in Betrieb bleibenden Lichtquellen und die höchstzulässige Helligkeit im einzelnen festzulegen.

§ 7 – Überwachung der Durchführung

Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nicht­beitreibungsfalle Zwangshaft –, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 außer Satz 4 und § 21 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung. Eine Bestrafung nach § 9 des Luftschutz­gesetzes setzt eine Störung der Verdunklung voraus.


II. Teil
B e s o n d e r e   V o r s ch r i f t e n

§ 8 – Allgemeines

Für die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, öffentlichen und privaten Lebens und des Verkehrs dringend notwendigen Lichtquellen sind Verdunklungs­maßnahmen durchzuführen. Das gleiche gilt für Lichtquellen in Räumen, die vom Ortspolizei­verwalter nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe besonders bezeichnet werden. Alle übrigen Lichtquellen sind außer Betrieb zu setzen.

§ 9 – Art und Durchführung der Verdunklungsmaßnahmen

  1. Es werden folgende Verdunklungsmaßnahmen unterschieden:
    Abblenden der Lichtquelle,
    Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen.
  2. Lichtquellen sind alle lichtabgebenden Körper und lichterzeugenden Vorgänge einschließlich aller Vorrichtungen, die mit den Lichtquellen eine technische Einheit bilden.
  3. Lichtaustrittsöffnungen sind alle Fenster, Türen, Oberlichter, Glasdächer, Glaswände und sonstigen Öffnungen von Baulichkeiten und Fahrzeugen aller Art, aus denen Licht ins Freie dringen kann.

§ 10 – Abblenden der Lichtquellen

  1. Lichtquellen im Freien, die nicht außer Betrieb gesetzt werden, sind in der Weise abzublenden, daß bei Dunkelheit und klarer Sicht aus 500 Meter Höhe in senkrechter und schräger Blickrichtung für ein normales Auge weder unmittelbare noch mittelbare Licht­erscheinungen wahrzunehmen sind.
  2. Das gleiche gilt für die nicht außer Betrieb gesetzten Lichtquellen in Baulichkeiten und Fahrzeugen aller Art, wenn keine Verdunklungs­maßnahmen an den Licht­austrittsöffnungen getroffen werden.

§ 11 – Mittel zum Abblenden

  1. Lichtquellen aller Art können durch Herabsetzen der Leuchtwirkung (Lichtstrom) oder durch Begrenzen des Lichtausstrahlungs­bereichs abgeblendet werden. Beide Maßnahmen können auch gleichzeitig angewendet werden.
  2. Geeignete Mittel hierfür sind:
    Spannungsminderung durch Umspanner oder Widerstände für Einzelbrennstellen und Stromkreise, Glühlampen und Glühkörper geringer Lichtleistung oder besonderer Lichtverteilung, Glimmlampen, lichtrichtende optische Systeme, lichtdämpfende Filter und Anstriche, Abschirm­vorrichtungen.
  3. Die Spannungsminderung ist im allgemeinen nur für solche Stromkreise zulässig, an die außer den abzublendenden Lichtquellen keine Geräte und Maschinen angeschlossen sind. Widerstände dürfen nur an Einzelbrennstellen, in Stromkreisen mit mehreren Brennstellen nur bei unveränderlicher Belastung und möglichst nur in Gleichstrom­kreisen verwendet werden. Umspanner und Widerstände sind gegen Eingriffe Unberufener zu sichern.
  4. Als lichtdämpfende Filter sind Glas, Kunststoff, engmaschige Drahtnetze, fein gelochte Blechsiebe, Anstriche usw. geeignet. Filter, Anstriche und Glühlampen mit farbiger Lichtwirkung sind unzulässig.
  5. Filter, Anstriche und Abschirmvorrichtungen müssen dauerhaft, soweit notwendig, hitzbeständig und bei Verwendung im Freien witterungs­beständig sein.

§ 12 – Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen

Lichtaustrittsöffnungen von Baulichkeiten und Fahrzeugen aller Art sind durch lichtundurchlässige und lichtdicht abschließende Verdunklungs­vorrichtungen abzublenden, wenn die volle Innen­beleuchtung beibehalten wird. Schwach lichtdurchlässige oder nicht lichtdicht abschließende Mittel sind als Verdunklungs­vorrichtungen zulässig, wenn durch zusätzliche Maßnahmen verhindert wird, daß Licht ins Freie dringt.

§ 13 – Mittel zum Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen

  1. Zum Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen sind Klapp= oder Rolläden, Jalousien, Zug= oder Rollvorhänge, Tafeln oder andere Mittel aus Holz, Gewebe, Pappe, Papier, Kunststoff, Blech usw. geeignet.
  2. Anstrich der Glasscheiben von Fenstern, Oberlichtern, Glasdächern und sonstigen Lichtaustrittsöffnungen ist nur als zusätzliche Verdunklungs­maßnahme zulässig, wenn das Abblenden der Lichtaustritts­öffnungen mit den in Abs. 1 angegebenen Mitteln aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen besonders schwierig ist und durch das Abblenden der Lichtquellen allein die Vorschriften des § 10 Abs. 2 nicht restlos erfüllt werden können. Die ausreichende Beleuchtung der Räume durch Tageslicht darf durch den Anstrich der Glasscheiben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Als Abblendemittel werden zweckmäßig solche Gegenstände verwendet, die einfach zu bedienen sind und bei längerem Gebrauch ihre Wirksamkeit nicht verlieren.

§ 14 – Aufbewahrung und Kennzeichnung der Abblendemittel

Die Abblendemittel, die im Frieden nicht ständig an den abzublendenden Lichtquellen oder Licht­austrittsöffnungen belassen werden, sind so aufzubewahren und nötigenfalls zu kennzeichnen, daß sie dauernd gebrauchsfähig sind und jederzeit rasch angebracht werden können.

§ 15 – Außerbetriebsetzen der Lichtquellen

Lichtquellen, für die keine Verdunklungsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 durchgeführt werden, sind so außer Betrieb zu setzen, daß jede Betätigung durch Unberufene und jede versehentliche Betätigung mit Sicherheit verhindert wird.

§ 16 – Verkehrsbeleuchtung

  1. Die Beleuchtung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahn= und Hafenanlagen, Wasserstraße, und Grundstücken aller Art ist, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, außer Betrieb zu setzen.
  2. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs sind an wichtigen Straßenkreuzungen, Verkehrspunkten und Gefahrenstellen Richtleuchten vorzusehen. Diese sind so anzuordnen, daß sie den Verlauf der Fahrbahn einwandfrei kennzeichnen und für den Verkehrs­teilnehmer gut sichtbar sind. Für Straßen und Plätze mit hoher Verkehrsdichte können Richtleuchten in vermehrter Zahl vorgesehen werden.
  3. Richtleuchten können gespeist werden
    1. durch das vorhandene Leitungsnetz,
    2. durch Anschluß an die nächstgelegene Hausleitung,
    3. durch örtliche Energiequellen (Akkumulatoren, Petroleum, Öl usw.).
  4. Richtleuchten sind so abzublenden und anzuordnen, daß
    1. oberhalb einer durch die Lichtquelle gelegten waagerechten Ebene kein direktes Licht sichtbar ist,
    2. eine möglichst gleichmäßige Bodenhelligkeit erzeugt wird,
    3. die Leuchtdichte der angestrahlten Flächen (Straßenoberfläche, Hauswände usw.) der Vorschrift des § 10 Abs. 1 entspricht,
    4. eine Blendung der Verkehrsteilnehmer und eine Spiegelung auf nasser Straßen­oberfläche und auf Wasserflächen möglichst vermieden wird,
    5. ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Beschädigungen und Witterungseinflüsse vorhanden ist,
    6. ein Pendeln bei Wind nicht möglich ist.
  5. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß das Abschalten der Außenbeleuchtung und das Inbetriebsetzen der Richtleuchten in kürzester Frist erfolgen kann.

§ 17 – Verkehrszeichenbeleuchtung

  1. Beleuchtete Verkehrszeichen und sonstige der Verkehrssicherheit dienende Einrichtungen (Signale, Warnzeichen, Verkehrsampeln, Verkehrssäulen, Schildkröten, Haltestellen­säulen, Straßen= und Hausnummern­schilder usw.) sind, soweit notwendig, in Betrieb zu lassen und unter Beachtung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 entweder so abzuschirmen, daß sie nur in der verkehrs­technisch notwendigen Blickrichtung sichtbar sind und Spiegelungen auf nasser Straßen­oberfläche und auf Wasserflächen möglichst vermieden werden, oder in ihrer Leuchtwirkung soweit herabzusetzen, daß ihr Lichtschein bei Dunkelheit und klarer Sicht aus einer Entfernung von 500 Meter nicht mehr wahrnehmbar ist. Das gleiche gilt für Hinweisschilder, die zur Kennzeichnung von öffentlichen Luftschutz­räumen, Rettungs­stellen, Polizeirevieren, Apotheken, Ärzten, Hebammen usw. notwendig sind.
  2. Verkehrszeichen, die auch tagsüber als Lichtsignale benutzt werden (Verkehrsampeln, Blinklichter), sind zweckmäßig für den Tag= und Nachtbetrieb durch Spannungs­minderung oder ähnliche Maßnahmen auf zwei Helligkeitsstufen einzustellen.
  3. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Beleuchtung der Verkehrszeichen in kürzester Zeit auf die Erfordernisse der Verdunklung umgestellt werden kann.

§ 18 – Beleuchtung der Landfahrzeuge

  1. Bei allen Verkehrsmitteln zu Lande (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, schienengebundenen Fahrzeugen, Fahrrädern, Fuhrwerken und Handwagen) sind an den unbedingt verkehrs­notwendigen Außen­lichtquellen Verdunklungs­maßnahmen durchzuführen. Die übrigen Außen­lichtquellen sind außer Betrieb zu setzen.
  2. In Bewegung befindliche Landfahrzeuge und Züge auf öffentlichen Verkehrswegen müssen, mit Ausnahme von Fahrrädern, bei Dunkelheit rote Schluß­beleuchtung führen.
  3. Nicht in Bewegung befindliche Landfahrzeuge und Züge auf öffentlichen Verkehrswegen müssen, sofern sie nicht auf Parkplätzen oder an Orten abgestellt werden, die zur Verhütung von Unfällen besonders kenntlich gemacht sind, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften unter Beachtung der Erfordernisse der Verdunklung beleuchtet sein.
  4. Die Scheinwerfer von Kraftwagen sind entweder
    1. so abzuschirmen, daß direktes Licht nur unterhalb einer um 1 Grad gegen die Waagerechte nach unten geneigten Ebene austreten kann, die Beleuchtungs­stärke auf der Fahrbahn der Vorschrift des § 10 Abs. 1 entspricht und die Lichtquellen für andere Verkehrs­teilnehmer bei Dunkelheit und klarer Sicht bis zu einer Entfernung von 100 Meter sichtbar, jedoch aus einer Entfernung von 500 Meter nicht mehr wahrnehmbar sind, oder
    2. so abzudecken, daß nur eine waagerechte, fünf bis acht Zentimeter lange, einen Zentimeter breite Öffnung in der Mitte des Abschluß­scheiben des Licht austreten läßt. Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs=Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzblatt I S.1179) über Benutzung der Beleuchtungs­vorrichtungen bleiben unberührt.
  5. Die Scheinwerfer von Fahrzeugen der Straßenbahnen sind unter Beachtung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 so abzuschirmen, daß sie nur in der verkehrs­technisch notwendigen Blickrichtung sichtbar sind. Hierbei muß jedoch eine ausreichende, möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Fahrbahn von den Fahrzeugen gewahrt bleiben. Auf öffentlichen Verkehrswegen sind die Fahrzeuge außerdem noch vorn durch zwei Begrenzungs­lampen in gleicher Höhe möglichst dicht am äußeren Fahrzeug­rand zu kennzeichnen, sofern sie nicht schon durch beleuchtete Zielrichtungs= oder Nummernschilder als Straßenbahn­fahrzeuge kenntlich sind.
  6. Die Zug= und Spitzenlichter anderer Schienenbahnen sind unter Beachtung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 so abzuschirmen, daß sie nur in verkehrs­technisch notwendiger Blickrichtung sichtbar sind.
  7. Die Scheinwerfer von Fahrrädern sind entweder
    1. so abzuschirmen, daß direktes Licht nur unterhalb einer um 1 Grad gegen die Waagerechten nach unten geneigten Ebene austreten kann, die Beleuchtungs­stärke auf der Fahrbahn der Vorschrift des § 10 Abs. 1 entspricht und die Lichtquellen für andere Verkehrs­teilnehmer bei Dunkelheit und klarer Sicht bis zu einer Entfernung von 100 Meter sichtbar, jedoch aus einer Entfernung von 500 Meter nicht mehr wahrnehmbar sind, oder
    2. so abzudecken, daß nur eine waagerechte, vier Zentimeter lange, einen Zentimeter breite Öffnung an der unteren Häflte der Abschluß­scheiben das Licht austreten kann.
  8. Zur Beleuchtung der Fahrbahn während der Verdunklung können eine oder zwei besondere Beleuchtungsvorrichtungen (Verdunklungs­scheinwerfer) verwendet werden, die den Vorschriften des Abs. 4 unter a entsprechen. Die Vorschriften des § 51 der Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgestzbl. I S.1215) über die seitlichen Begrenzungs­lampen bleiben unberührt.
  9. Die sonstigen verkehrstechnischen notwendigen Außenlichtquellen an Landfahrzeugen aller Art (Begrenzungs=, Schluß= und Bremslichter, Fahrtrichtungs­anzeiger, Kennzeichen=, Zielrichtungs= und Nummernschilder, Zeichen für das Mitführen von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen) sind in der gleichen Weise wie die im § 17 Abs. 1 genannten Lichtquellen abzublenden, wobei ihre Sichtbarkeit auf eine Entfernung von 100 Meter gewährleistet sein muß.
  10. Die Verdunklungsmittel sowie die besonderen Beleuchtungsvorrichtungen für die Verdunklung sind von Kraftfahrzeugen bei Überlandfahrten ständig mitzuführen.

§ 19 – Beleuchtung von Wasserfahrzeugen

  1. Bei allen Verkehrsmitteln zu Wasser sind unter Beachtung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 an den unbedingt verkehrs­notwendigen Außen­lichtquellen Verdunklungs­maßnahmen durchzuführen. Die übrigen Außenlichtquellen sind unbeschadet der Vorschrift des § 20 außer Betrieb zu setzen.
  2. Die Positions= und Ankerlichter sind so abzublenden, daß sie bei Dunkelheit und klarer Sicht auf Binnen­wasserstraßen nur bis zu einer Entfernung von 600 Meter, auf Seewasser­straßen die Topplichter nur bis zu zwei Seemeilen, die übrigen Positionslichter und die Ankerlichter nur bis auf eine Seemeile sichtbar sind. Ein Spiegeln der Lichtquellen auf der Wasser­oberfläche ist hierbei möglichst zu vermeiden.

§ 20 – Sonstige Lichtquellen im Freien

  1. Die zur Durchführung dringender Arbeiten im Freien notwendigen Lichtquellen sind nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 entweder abzublenden oder zu überdachen. Alle sonstigen Lichtquellen, insbesondere an oder in Normaluhren, Lichtreklamen und Schaufenstern sind außer Betrieb zu setzen.
  2. Lichterscheinungen bei Außenarbeiten (z. B. Schweißarbeiten) und industrielle Feuererscheinungen (z.B. bei Hochöfen, Stahlwerken, Walzwerken, Gießereien, Kokereien, Gaswerken, Ölraffinerien) sind unter Beachtung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 entweder zu überdachen oder durch andere, den betrieblichen Vorgängen angepaßte Mittel abzublenden. Andernfalls sind die für die Feuer­erscheinungen ursächlichen Betriebsvorgänge während eines Fliegeralarms einzustellen.
  3. Hand= und Taschenlampen dürfen zur Beleuchtung im Freien nur benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und des § 11 abgeblendet und gehandhabt werden.

§ 21 – Verdunklungsmaßnahmen in Baulichkeiten aller Art

In Baulichkeiten aller Art sind für beleuchtete Räume mit Lichtaustrittsöffnungen Verdunklungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 8 durchzuführen.

§ 22 – Lichtaustrittsöffnungen

  1. Die Lichtaustrittsöffnungen sind in der Regel abzublenden bei
    1. Arbeits= und Wohnräumen mit großem Lichtbedarf,
    2. Räumen mit starkem öffentlichem Verkehr, Versammlungsräumen, Gaststätten, Theatern u. ä.,
    3. Schaufenstern, die keinen lichtdichten Abschluß zu den dahinterliegenden Verkaufsräumen haben.
  2. Das Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen hat nach den Vorschriften der §§ 12 und 13 zu erfolgen.
  3. Lichtdicht abschließende Klapp= oder Rolläden an der Außenseite von Gebäuden sind besonders geeignete Verdunklungs­vorrichtungen, die auch Schutz gegen die Zerstörung der Fensterscheiben durch Luftstoß und =sog von Sprengbomben bieten.
  4. Zug= oder Rollvorhänge müssen entweder ausreichendend allseitigen Überstand über die Lichtaustrittsöffnungen haben oder durch geeignete Mittel zum lichtdichten Abschließen gebracht werden. Außerdem muß verhindert werden, daß bei Zugluft oder versehentlicher Berührung der Vorhänge Licht ins Freie dringen kann.
  5. Bei nicht lichtdicht abschließenden Klapp= oder Rolläden, Jalousien und Vorhängen sind zusätzliche Verdunklungs­maßnahmen zu treffen. Die Lichtquellen sind hierbei mindestens soweit abzuschirmen, daß kein direktes Licht die Lichtaustritts­öffnungen trifft. Die Notwendigkeit stärkerer Abblendung der Lichtquellen hängt von ihrer Helligkeit und von den örtlichen Verhältnissen ab. Vorhänge können zur Verstärkung der licht­dämpfenden Wirkung mit dunklen Futterstoffen an der Außenseite versehen oder dunkel gefärbt werden.
  6. Die Wirksamkeit dieser Verdunklungsmaßnahmen ist in dunklen Nächten von außen zu prüfen, indem festgestellt wird, ob das Ein= und Ausschalten der Innen­beleuchtung erkennbar ist. Die Prüfung wird zweckmäßig von höher gelegenen Fenstern gegenüberstehender Häuser aus vorgenommen.
  7. In Räumen mit erhöhter Feuersgefahr sind Abblendemittel aus nicht oder schwer brennbaren Werkstoffen zu wählen.
  8. In Räumen, in denen durch das Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen Wärmestauungen entstehen, sind Belüftungs­maßnahmen in der Weise durchzuführen, daß kein Licht ins Freie dringt.
  9. Bei Türen, die aus hell beleuchteten Innenräumen unmittelbar ins Freie führen, ist sicherzustellen, daß beim Öffnen der Türen kein Licht nach außen fällt. Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Lichtschleusen, die nach außen und innen durch Türen oder Vorhänge lichtdicht abgeschlossen sind. Die Ein= und Ausgänge der Lichtschleusen dürfen nicht gleichzeitig geöffnet werden. Die Größe der Lichtschleusen ist so zu wählen, daß sich der Verkehr reibungslos abwickeln kann.
    2. Vorhänge unmittelbar vor den Türöffnungen bei Räumen mit schwachem Verkehr, die so anzubringen sind, daß ein gleichzeitiges Öffnen der Türen und Vorhänge vermieden wird.
    3. Selbsttätige Vorrichtungen, die für die Dauer des Öffnens der Türen die Innenbeleuchtung löschen und gegebenenfalls Notbeleuchtung einschalten.

§ 23 – Lichtquellen

Die Lichtquellen sind in der Regel abzublenden

  1. In Räumen, in denen nur eine schwache Helligkeit zum Zurechtfinden notwendig ist (Treppenhäuser, Flure, nicht ständig benutze Wohnräume, Speisekammern, Aborte, Nebenräume) und in denen keine Verdunklungs­maßnahmen an den Licht­austrittsöffnungen durchgeführt werden,
  2. in gewerblichen Arbeitsräumen mit großen Fensterflächen, in denen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen das Abblenden der Lichtaustritts­öffnungen besonders schwierig ist.

§ 24 – Schwach beleuchtete Räume

In den im § 23 unter a genannten Räumen sind die Lichtquellen nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 und des § 11 in der Weise abzublenden, daß die Räume möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet und helle Lichtflecke vermieden werden. Die Lichtquellen sind außerdem abzuschirmen, wenn sie nicht durch Wandflächen über den Fensteröffnungen, durch Wände oder Dächer gegenüberstehender Häuser oder durch andere Gegebenheiten gegen Sicht aus der Luft gedeckt sind.

§ 25 – Gewerbliche Arbeitsräume

  1. In den im § 23 unter b genannten Räumen sind Verdunklungsmaßnahmen unter Beachtung der Vorschriften des § 10 Abs. 2 und des § 11 in folgender Weise durchzuführen:
    1. Die allgemeine Raumbeleuchtung ist in ihrer Leuchtwirkung so weit herabzusetzen, wie es für den Betrieb ohne Erhöhung der Unfallgefahr noch irgend möglich ist. Hierbei ist anzustreben, daß die Räume möglichst gleichmäßig ausgeleuchtet und helle Lichtflecke vermieden werden.
    2. Für alle Arbeitsplätze ist eine Einzelbeleuchtung in der Weise einzurichten, daß Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung und der Fertigung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
    3. Die unter a und b benannten Lichtquellen sind so abzuschirmen, daß kein Licht unmittelbar von den Lichtquellen auf die Lichtaustritts­öffnungen fällt.
  2. Die Zweckmäßigkeit der im Abs. 1 angegebenen Maßnahmen in betrieblicher Hinsicht ist durch mehrnächtige Versuche, ihre Wirksamkeit in luftschutz­technischer Hinsicht durch Verdunklungs­übungen nachzuprüfen.
  3. Kann die einwandfreie Verdunklung durch die im Abs. 1 angegebenen Maßnahmen allein nicht erreicht werden, so sind zusätzliche Verdunklungs­maßnahmen an den Lichtaustritts­öffnungen durchzuführen.

§ 26 – Verdunklungsmaßnahmen innerhalb von Fahrzeugen

Für die Innenbeleuchtung von Fahrzeugen aller Art gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 25 sinngemäß.

§ 27 – Berücksichtigung der Verdunklung bei Neuanlagen

Bei der Planung und Ausführung von Neu=, Um= und Erweiterungsbauten, von neuen Fahrzeugtypen und von neuen Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden ist auf die Erfordernisse der Verdunklung Bedacht zu nehmen.

§ 28 – Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit

  1. An verkehrswichtigen Stellen (z. B. an Straßenkreuzungen, Straßenübergängen, Haltestellen) sind die waagerechten und senkrechten Flächen der Bordsteine in der Breite der Gehbahnen mit einem weißen Anstrich zu versehen. Der Anstrich ist zweckmäßig so auszuführen, daß etwa 50 Zentimeter lange Streifen mit gleich großen Zwischenräumen abwechseln. In der gleichen Weise sind Verkehrsinseln kenntlich zu machen.
  2. Bei Treppen im Freien sind die Stufen mit einem in Gehrichtung im Zickzack laufenden, etwa 20 Zentimeter breiten weißen Strich zu versehen.
  3. Bäume, Laternen, Masten, Pfeiler, Brückengeländer usw. an Gefahrenpunkten, Straßenbiegungen und Uferstraßen sowie Kanten von Häusern und Zäunen, die in der Geh= oder Fahrbahn liegen, sind bis etwa einen Meter Höhe über dem Boden durch weißen Anstrich kenntlich zu machen.
  4. Die Anstriche müssen wetterfest und bei Dunkelheit gut sichtbar sein.


III. Teil
S ch l u ß v o r s ch r i f t en


§ 29 – Ermächtigung zur Änderung des II. Teils

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Vorschriften des II. Teils dieser Verordnung ändern oder ergänzen. Soweit hierbei die verkehrs­notwendige Beleuchtung berührt wird, bedarf es der Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Reichs­verkehrsministers.


Berlin, den 23. Mai 1939

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

In Vertretung
Milch

Text der 1. Ausführungsbestimmungen zu § 29 dieser Durchführungsverordnung

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