Erste Ausführungsbestimmungen
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Erste Ausführungsbestimmungen

zum § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Bestimmungen über die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutz­räumen in bestehenden Gebäuden)

Vom 17. August 1939 (RGBl. I S. 1393)

Auf Grund des §1 Abs. 2 der Neunten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S.1391) wird bestimmt:

Allgemeines

  1. In bestehenden Gebäuden sind für die darin wohnenden, arbeitenden oder vorübergehend anwesenden Personen, soweit deren Schutz nicht bereits durch vorschriftsmäßige Luftschutz­räume sichergestellt ist, Luftschutz­räume durch behelfsmäßige Maßnahmen zu schaffen.
  2. Da behelfsmäßige Maßnahmen zu gegebener Zeit durch endgültige bauliche Maßnahmen ersetzt werden müssen, ist zu erwägen, endgültige bauliche Maßnahmen unter Beachtung der “Schutzraum­bestimmungen” vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.568) – soweit irgend möglich – schon jetzt durchzuführen.

Auswahl geeigneter Räume

  1. Mit Zustimmung des Ortspolizei­verwalters oder der von ihm beauftragen Stellen (vgl. § 6 der Neunten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz) sind die Räume im Gebäude auszuwählen, die sich nach ihrer Lage, ihrem Grundriß und ihrer baulichen Durchbilden am besten für die Verwendung als Luftschutz­räume eignen. Die ausgewählten Räume und ihre Zugangswege sind zu kennzeichnen.
  2. (1) Luftschutz­räume sind grundsätzlich im Kellergeschoß anzulegen.
    (2) Am geeignetsten sind schmale Räume zwischen starken Tragmauern und mit solchen Massivdecken, bei denen sich eine Abteilung der Decken nach Nr. 10 erübrigt. Luftschutz­räume sollen möglichst wenig Fenster und Türen haben. Räume, in denen sich Gas=, Dampf= und Heißwasserleitungen befinden, sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Räume, in denen Dampfkessel, Heizkessel usw. aufgestellt sind oder in denen explosions= und feuergefährliche Stoffe gelagert werden, dürfen nicht als Luftschutz­räume vorgesehen werden.
    (3) Sofern geeignete Kellerräume nicht vorhanden sind, können Luftschutz­räume auch außerhalb des Gebäudes unter Ausnutzung örtlich vorhandener Möglichkeiten (z. B. Tunnel, Felsenkeller, Bergstollen usw.) hergerichtet werden. Derartige Luftschutz­räume müssen jedoch in unmittelbarer Nähe des Gebäudes liegen, dabei darf die Entfernung zum Gebäude nicht geringer als die Höhe Gebäudes und nicht größer als 100 Meter sein.
    (4) Räume im Erdgeschoß sind weniger geeignet als Räume im Kellergeschoß. Räume im Erdgeschoß dürfen zu Luftschutz­räumen nur dann gewählt werden, wenn geeignete Kellerräume in dem betreffenden Gebäude oder möglichkeiten zur Herrichtung von Luftschutz­räumen nach Abs. 3 nicht vorhanden sind. Sofern Luftschutz­räume im Erdgeschoß liegen müssen, sind hierfür möglichst Mittelflure zu wählen. Erdgeschoßräume, die an Außenwänden des Gebäudes liegen, sowie Treppenflure dürfen nicht gewählt werden.

Größe des Luftschutzraums

  1. (1) Für jede unterzubringende Person ist im Luftschutzraum ein Luftraum von 3cbm vorzusehen.
    (2) Der einzelnen Luftschutzraum soll im allgemeinen für nicht mehr als 50 Personen bemessen werden.

Gasschleuse

  1. (1) Der Raum vor dem Eingang zum Luftschutzraum ist als Gasschleuse herzurichten.
    (2) Sofern für die Herrichtung der Gasschleuse kein geeigneter Raum vorhanden ist, soll vor der Eingangstür zum Luftschutzraum ein windfang­ähnlicher Einbau als Gasschleuse ausgeführt werden, der möglichst Platz für zwei Personen bieten soll. Dieser Gasschleusen=Einbau kann durch Tücher, Vorhänge, Tafeln oder Bretter auf Latten­gerüsten und in ähnlicher Art geschaffen werden, wobei ein allseitig, auch oben gassicher abgeschlossener Vorraum herzustellen ist (vgl. Bild 1).
    (3) Falls auch ein derartiger Gasschleusen=Einbau nicht hergerichtet werden kann, ist ein Vorhang oder ein Tuch an der Eingangstür zum Luftschutzraum gut schließend anzubringen (vgl. Bild 2).
    (4) Ein Vorhand oder ein Tuch nach Abs. 3 genügt als Gasschleuse bei
    1. Wohnstätten, die mit einer Steuervergünstigung im Sinne des § 29 des Grundsteuer­gesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S.986) und der hierzu ergangenen Durchführungs­verordnung errichtet worden sind, wenn das einzelne Baugrundstück nicht mehr als zehn Wohnungen und nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweist,
    2. Eigenheimen bis zu etwa 800 cbm umbauten Raumes,
    3. Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut worden sind,
    4. Bauten in ländlichen Gebieten.

Notauslässe (Notausgänge, Notausstiege)

  1. (1) Der Luftschutzraum muß außer dem Zugang (Gasschleuse) mindestens einen Notauslaß haben.
    (2) Als Notauslässe sind entweder Notausstiege durch ein Fenster oder Notausgänge, die auch durch anschließende Räume oder durch unmittelbar benachbarte Gebäude in das Freie führen können,vorzusehen.
    (3) Die Notauslässe sollen möglichst an verschiedenen Hausfronten und von dem Zugang zu den Luftschutz­räumen möglichst weit entfernt liegen.
    (4) Werden bei der Herrichtung von Notausgängen durch Inanspruchnahme unmittelbar benachbarter Gebäude Brandmauer=Durchbrüche vorgenommen, so ist die bau­polizeiliche Genehmigung einzuholen. Die Durchbruchsöffnung ist mit einer feuerbeständigen Tür nach DIN 4102 zu versehen.

Splittersicherheit

  1. (1) Fenster= und Türöffnungen der Luftschutz­räume und Gasschleusen, die in den Außenwänden des Gebäudes liegen und über die Erdgleiche hinausragen, sind gegen Sprengbomben=Splitter zu sichern.
    (2) Die Sicherung erfolgt behelfsmäßig durch Splitterschutz=Vorrichtungen verschiedener Art, die vor den betreffenden Öffnungen außerhalb des Gebäudes auszuführen sind, z. B. durch:
    Anschütten und Feststampfen von Erde in etwa 1,00 m Dicke,
    Kisten mit festgestampfter Erde in etwa 0,75 m Dicke,
    Sandsackpackungen in etwa 0,50 m Dicke,
    Steinpackungen in etwa 0,50 m Dicke,
    Rundhölzern in etwa 0,40 m Dicke,
    Holzbalken in etwa 0,30 m Dicke,
    Kies und Schotter zwischen Holzwänden in etwa 0,25 m Dicke.
    (3) Es ist anzustreben, die Sicherung durch vorgesetzte Splitterschutz=Mauern vorzunehmen, die als endgültige bauliche Maßnahme gelten (vgl. Nr. 2). Splitterschutz=Mauern sind wie folgt zu bemessen:
    Als Ziegelmauer: 38 cm dick (Ausführung: in verlängertem Zementmörtel oder in Mörtel aus Wasserkalk),
    als Stampfbetonmauer: 20 cm dick (Ausführung: 200 kg Zement je Kubukmeter fertigen Betons),
    als Eisenbetonwand: 15 cm dick (Ausführung: mit einer Hauptbewehrung von nicht weniger als 0,5 vom Hundert des Betonquerschnitts und mit einem Mischungs­verhältnis von 300 kg Zement je Kubikmeter fertigenBetons nach DIN 1045).
    (4) Fenster= und Türöffnungen, die für die Luftschutz­räume und Gasschleusen oder für deren friedensmäßige Benutzung (vgl. Nr. 12) nicht benötigt werden, können zum Schutz gegen Sprengbomben=Splitter zugemauert werden. Die Zumauerung erfolgt zweckmäßig inder Dicke der vorhandenen Mauer, bei größerer Mauerdicke mindestens jedoch in der im Abs. 3 angegebenen Dicke und Ausführung. Auf eine sorgsame Verzahnung oder Verbindung der Zumauerung mit den anschließenden Wandteilen ist zu achten. Auch die Zumauerung gilt als endgültige bauliche Maßnahme (vgl. Nr. 2).
    (5) Die Splitterschutz=Vorrichtungen nach Abs. 2 oder Splitterschutz=Mauern nach Abs. 3 müssen auch die Wandfläche seitlich und oberhalb der Öffnung überdecken. Bei Splitterschutz=Vorrichtungen und Splitterschutz=Mauern, die unmittelbar an der Außenwand des Gebäudes errichtet werden, darf das Maß der Überdeckung
    oberhalb der Öffnung nicht geringer sein als ein Drittel der im Abs. 2 oder im Abs. 3 angegebenen Dicke,
    seitlich der Öffnung nicht geringer sein als die Hälfte der im Abs. 2 oder im Abs. 3 angegebenen Dicke.
    Sofern die Splitterschutz=Vorrichtung oder die Splitterschutz=Mauer von der Außenwand des Gebäudes abgerückt ist (z. B. bei Notauslässen), darf das Maß der Überdeckung
    oberhalb der Öffnung nicht geringer sein als ein Drittel des lichten Abstandes,
    seitlich der Öffnung nicht geringer sein als der lichte Abstand.
    (Vgl. Bild 3 bis 17)
    (6) Bei Notauslässen (vgl. Nr. 7) muß der lichte Abstand zwischen der Außenwand und der Splitterschutz=Vorrichtung oder Splitterschutz=Mauer mindestens 55 cm betragen.

Gassicherheit

  1. (1) Die Türen der Gasschleuse, die Notauslässe und Fenster sowie sonstige Öffnungen im Luftschutzraum sind gassicher herzurichten. Zu diesem Zweck sind alle Löcher, Ritzen, Schlüssellöcher usw. der Türen und Fenster zu verkitten oder zu verstopfen (z. B. mit einem aus Zeitungspapier­schnitzeln und Wasser hergestellten Papierbrei) und mit Papier zu überkleben. Über den Glasscheiben von Fenstern und Türen sind aus Holz oder Pappe gefertigte Verkleidungen von innen anzubringen. Die Anschlag­flächen der für das Betreten oder Verlassen der Luftschutz­räume bestimmten Türen sowie der zur Durchlüftung der Luftschutz­räume vorgesehenen Fenster oder Notausstiege sind mit Stoff=, Filz= oder Gummistreifen oder Streifen aus zusammen­gefaltetem Zeitungspapier oder mit ähnlichen Mitteln zu benageln oder zu bekleben. Bei allen anderen Fenstern und Türen sind die Fugen zwischen den Anschlagflächen zu überkleben (vgl. Bild 18).
    (2) Sofern eine gassichere Herrichtung nach Abs. 1 nicht möglich ist, genügt als ausreichende Gassicherung für die im Abs. 1 genannten Öffnungen auch die Schaffung eines Luftpolsters durch Anbringen eines Vorhangs vor der ganzen Öffnung nach Nr. 6 Abs. 3.
    (3) Alle sonstigen Öffnungen und Undichtigkeiten (Kamin= und Luftschachtöffnungen, Durchführungs­stellen von Rohrleitungen durch das Mauerwerk, Undichtigkeiten im Mauerwerk) sind gleichfalls zu verstopfen und entweder mit Papier zu überkleben oder mit Farbe oder Kaltleim zu überstreichen. Soweit derartige Öffnungen erhalten bleiben müssen, sind sie nach Abs. 1 Satz 4 oder nach Nr. 6 Abs. 3 oder auf andere geeignete Weise gassicher zu machen.

Deckenabsteifung

  1. (1) Für den Schutz der Insassen ist eine Deckenabsteifung (vgl. Nr. 4 Abs. 2) der Luftschutz­räume und der nach Nr. 6 Abs. 1 als Gasschleusen hergerichteten Räume anzustreben. Die Deckenabsteifung ist mit vorhandenen Baumitteln durchzuführen, z. B. durch Mauerpfeiler (notfalls auch als Trocken­mauerwerk), Rund= oder Kantholzstiele, Baumstämme, eiserne Träger, übereinander­gesetzte, mit Sand gefüllte Kisten oder durch andere geeignete Mittel. Dabei sollen vor allem die in der Decke vorhandenen eisernen Träger, Deckenbalken, Unterzüge, massive Rippen usw. durch eine oder mehrere Unterstützungen abgesteift werden.
    (2) Die Unterstützungen müssen so aufgestellt werden, daß sie bei Erschütterungen des Gebäudes ihre Lage nicht verändern. So sind z. B. Holzstützen auf je zwei breite Holzkeile zu setzen und mit den Holzkeilen gegen die Decke zu treiben, bis sie feststehen. Wenn genügend Holz vorhanden ist, können zwischen den Holzstützen und der Decke Holzbalken zur Last­verteilung angebracht werden. Die Holzbalken sind mit den Holzstützen durch aufgenagelte Brettstücke oder eiserne Klammern zu verbinden (vgl. Bild 19 und 20).
    (3) Abs. 1 findet in Eigenheimen bis zu etwa 800 cbm umbauten Raumes, in Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Klein­siedlungen erbaut worden sind, sowie für Bauten in ländlichen Gebieten keine Anwendung, wenn der Luftschutzraum mit einer Massivdecke überdeckt ist.

Innere Einrichtung

  1. (1) Die Luftschutzraum=Anlage muß gründlich gesäubert werden. Es wird empfohlen, Decken und Wände der Luftschutzraum=Anlage mit Kalkmilch anzustreichen.
    (2) Als Notbeleuchtung sind elektrische Lampen mit Trockenbatterien bereitzulegen. Beleuchtung mit Petroleumlampen, Kerzen, Karbid oder durch sonstiges offenes Licht ist verboten.
    (3) Für etwa je 20 Insassen ist ein Notabort vorzusehen. Hierfür können z.B. Eimer bereitgestellt werden. Sand, Erde oder Torf ist zum Einschütten in die Eimer zur Vermeidung von Geruchs­belästigung bereit zu halten. Der Notabort ist gegen den übrigen Raum abzutrennen. Hierfür können Tücher, Vorhänge oder Trennwände aus Tafeln, Brettern auf Lattengerüsten usw. verwendet werden (vgl. Bild 21).
    (4) Abdichtungsmittel, u. a. Papier, Pappe, Stoffstreifen, Isolierband, Kitt, Leim, Brettstücke usw. Werkzeuge, u. a. Hammer, Beil, Zange, Brechstange, Nägel usw. und Wasser müssen im Luftschutzraum zu Ausbesserungs­zwecken vorhanden sein.
    (5) Eine Sitzgelegenheit ist für jeden Insassen vorzusehen. Auch Liegegelegenheiten und ein Tisch sind erwünscht.

Benutzbarkeit der Luftschutz­räume im Frieden

  1. Die Luftschutz­räume dürfen im Frieden anderweitig benutzt werden, sofern sie bei Aufruf des Luftschutzes kurzfristig ausgeräumt und ausschließlich ihrem Hauptzweck zugeführt werden können. Durch anderweitige Benutzung im Frieden darf der Hauptzweck der Luftschutz­räume nicht gefährdet werden. Die Räume brauchen gegebenen­falls nur so weit ausgeräumt werden, bis der notwendige Luftraum von 3 cbm je Person und sichere Begehbarkeit gewährleistet sind.

Durchführung einzelner Maßnahmen bei Aufruf des Luftschutzes

  1. (1) Um eine anderweitige Benutzung der Luftschutz­räume und der nach Nr. 6 Abs. 1 als Gasschleusen hergerichteten Räume im Frieden nicht zu beeinträchtigen, ist es zulässig,
    das Verkitten oder Verstopfen der Schlüssellöcher,
    das Verkleiden der Glasscheiben,
    das Überkleben der Fugen zwischen Türen, Fenstern und ihren Anschlagflächen
    erst nach Aufruf des Luftschutzes vorzunehmen. Die hierfür zu verwendenden Mittel müssen passend zugerichtet sein und im Luftschutzraum bereitliegen.
    (2) Splitterschutz=Vorrichtungen nach Nr. 8 Abs. 2, durch die öffentliche Verkehrsflächen, z. B. Bürgersteige, beeinträchtigt werden, dürfen erst nach Aufruf des Luftschutzes hergerichtet werden. In diesem Fall ist die Splitterschutz=Vorrichtung so vorzubereiten und bereitzustellen, daß sie nach Aufruf des Luftschutzes in kürzester Zeit hergerichtet werden kann.
    (3) Die in Nr. 11 Abs. 2, 4 und 5 genannten Gegenstände brauchen erst nach Aufruf des Luftschutzes in den Luftschutzraum gebracht zu werden.

Abgelegene Gebäude

  1. Bei Gebäuden in abgelegener, von anderen baulichen Anlagen weit entfernter Lage kann auf die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutz­räumen verzichtet werden, sofern auch die Art des Gebäudes eine Luftgefährdung unwahrscheinlich macht.

Beibehaltung behelfsmäßiger Maßnahmen

  1. Gasschleusen nach Nr. 6 Abs. 1 bis 3, Splitterschutz=Vorrichtungen nach Nr. 8 Abs. 2 und Vorrichtungen für Gassicherheit Nach Nr. 9 Abs. 1 bis 3 können für die in Nr. 6 Abs. 4 genannten Gebäude als endgültige bauliche Maßnahme beibehalten werden (vgl. Nr. 2).

Wartung und Pflege der Luftschutzraum=Anlage

  1. Die behelfsmäßig hergerichtete Luftschutzraum=Anlage, ihre Einrichtung und die in Nr. 13 Abs. 1 und 2 genannten Mittel und Vorrichtungen sind laufend in gebrauchs= und einbaufähigem Zustand zu halten.

Berlin, den 17. August 1939

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

In Vertretung
Milch

Verzeichnis der Anlagen


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