4. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz (1944)
Quelle

Zehnte Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht.
Vom 21. September 1944.

Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) und auf Grund des Erlasses des Führers über die Rechtsetzung auf dem Gebiete des Luftschutzes während des Krieges vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1487) wird verordnet:
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Vertriebsgenehmigung) in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 516) erhält folgende Neufassung:


Vierte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Vertriebsgenehmigung)

in der Fassung vom 21. September 1944

§ 1
Vertriebsgenehmigung

Der Vertrieb von Geräten und Mitteln für den Luftschutz (Luftschutzgegenständen) wird allgemein genehmigt, soweit sich nicht aus § 2 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 2
Herstellungs- und Prüfvorschriften

Soweit der Reichsminister der Luftfahrt, die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz oder – im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt – der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion oder die von ihm beauftragten Stellen Güte- und Prüfvorschriften oder sonstige Bestimmungen über die Herstellung von Luftschutz­gegenständen erlassen, ist nur der Vertrieb solcher Luftschutz­gegenstände zulässig, die den erlassenen Bestimmungen entsprechen. Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift ist auch die kostenlose Abgabe und Verteilung.

§ 3
Untersagung der Werbung und des Vertriebs

Die Reichsanstalt der Luzftwaffe für Luftschutz kann die Werbung für Luftschutz­gegenstände oder deren Vertrieb untersagen.

§ 4
Luftschutzgegenstände

Luftschutzgegenstände sind diejenigen Geräte, Mittel, Einrichtungen und Verfahren, die nach der Verkehrs­anschauung ausschließlich oder vorwiegend für Luftschutz­zwecke bestimmt sind. Über Zweifelsfälle entscheidet die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.

§ 5
Strafvorschriften

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die nach § 2 erlassenen Bestimmungen oder gegen ein Verbot nach § 3 dieser Verordnung können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden.
(3) Die Benutzung von Gegenständen, deren Vertrieb nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, für Luftschutzzwecke [!] kann durch die im § 2 genannten Stellen untersagt werden.


Berlin, den 21. September 1944

D e r   R e i c h s m i n i s t e r   d e r   L u f t f a h r t

In Vertretung
F ö r s t e r

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